Rechtliche Situation in Österreich

Eine zuständige Behörde, die von sich aus überprüft, ob gegen Diskriminierungsverbote verstoßen wird, gibt es nicht.

Die Definition des Gesetzgebers für eine Behinderung lautet:

Eine Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren.

Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Rechtsgrundlagen

Die Ansprüche von Menschen mit Behinderungen sind in Österreich in unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Das wichtigste Gesetz zum Schutz vor Diskriminierung bei der gesellschaftlichen Teilhabe ist das Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG). Es regelt beispielsweise, dass Anbieter:innen von Gütern und Dienstleisungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, diese grundsätzlich barrierefrei anbieten müssen.

Im Arbeitskontext schützt das Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) Menschen mit Behinderungen vor Diskriminierung.

Neben dem Diskriminierungsschutz sind natürlich auch andere Ansprüche wichtig, wie beispielsweise auf Pflegegeld, Pensionen, Heilbehelfe, Rehabilitationsmaßnahmen oder Assistenz. Diese sind in unterschiedlichen (Sozial)Versicherungsgesetzen geregelt.

Die Konsequenzen bei Diskriminierung sind in Österreich stark eingeschränkt. Denn das System beruht darauf, dass sich die betroffenen Personen selbst dagegen wehren.

Die Schlichtung

Bevor die betroffenen Personen mit ihren Ansprüchen zu Gericht gehen können, ist verpflichtend ein Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumservice vorgesehen.

Bereits bei einem solchen Schlichtungsgespräch stehen den betroffenen Personen oft Rechtsanwält:innen des diskriminierenden Unternehmens gegenüber. Nicht selten entwickelt das Schlichtungsgespräch dann eine unangenehme Dynamik, in der sich die betroffenen Personen in einer defensiven Position wiederfinden. Unter anderem kommt es beispielsweise dazu, dass ihnen vorgeworfen wird, dass sie das Schlichtungsverfahren aus der Absicht, sich bereichern zu wollen, führen. Das ist schlicht nicht der Fall!

Denn es sind meist die Unternehmen, die über Jahre versäumt haben, die gesetzlichen Vorgaben zu beachten und einzuhalten. Da der Gesetzgeber derzeit nur einen Schadenersatzanspruch und keinen Beseitigungsanspruch für Menschen mit Behinderungen vorsieht, die diskriminiert wurden, bleibt gar keine andere Option, um gegen eine Diskriminierung vorzugehen.

Dies alleine stellt schon eine erhebliche Hürde für die diskriminierte Person dar.

Der Weg zu Gericht

Bei gescheiterter Schlichtung (wenn im Rahmen  der Schlichtung keine Lösung gefunden wurde), muss der zivilrechtliche Weg bei Gericht beschritten werden. Es gibt viele Gründe, warum dieser Weg sehr lange und steinig ist. Einer dieser Gründe ist dem immateriellen Schaden geschuldet, den eine Diskriminierung in der Regel zur Folge hat. Die Geltendmachung eines solchen immateriellen Schadens wird von Rechtsschutzversicherungen allgemein abgelehnt. Möchten betroffene Person somit den durch die Diskriminierung erlittenen immateriellen Schaden gerichtlich geltend machen, ist dies mit einem signifikanten eigenen Kostenrisiko, sehr viel Aufwand und Zeit verbunden.

Zudem bestehen keine Vorgaben zur Höhe des Anspruchs, welcher der diskriminierten Personen zusteht. Die Gerichte setzen ihn daher leider häufig sehr niedrig an.

Der zivilrechtliche Weg ist eine große Hürde für die betroffenen, diskriminierten Personen und mit erheblichen Kostenrisiken verbunden. Das Ergebnis ist nicht die Unterlassung oder die Beseitigung der Diskriminierung, sondern ein relativ geringer Schadenersatz.