Behindertenrechtskonvention

In Österreich ist die UN-Behindertenkonvention seit 26.Oktober 2008 in Kraft. Dieser internationale Vertrag ist ein Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

Die Unterzeichnerstaaten verpflichteten sich, die Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten.

Österreich hat die UN-Behindertenrechtskonvention allerdings unter einem “Erfüllungsvorbehalt” ratifiziert. Das bedeutet, dass sich Rechtssuchende innerstaatlich nicht direkt darauf berufen können, sondern die Bestimmungen der UN-Behindertenrechtskonvention erst im österreichischen Recht umgesetzt werden muss.

Rechte von Menschen mit Behinderungen gemäß der Behindertenrechtskonvention

Die Vertragsstaaten der UN-Behindertenrechtskonvention sind unter anderem verpflichtet:

  •   Die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern.
  •   Den Schutz und die Förderung der Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen in allen politischen Konzepten und in allen Programmen zu berücksichtigen.
  •   Alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung aufgrund von Behinderung durch Personen, Organisationen oder private Unternehmen zu ergreifen.
  •   Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen und damit umfassende Barrierefreiheit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu gewährleisten.

Auch wenn der österreichische Gesetzgeber in vielen Punkten seiner Verpflichtung, diese Maßnahmen zu ergreifen, säumig ist, ist die Behindertenrechtskonvention bei der Auslegung bestehender Gesetze jedenfalls zu berücksichtigen.